Eingangsformel UDÜV
Auf Grund des § 157 Absatz 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.