§ 1 UDÜV — Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.