Anlage 1 TierZDV — (zu den §§ 10 und 11)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2919)

1.

Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

a)

abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;

b)

Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;

c)

einen Sprungraum für die Samengewinnung;

d)

ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;

e)

einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

f)

Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.

2.

Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass

a)

ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;

b)

die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.