Anlage 2 TierSchlV — (zu § 12 Absatz 6)Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)

BetäubungsverfahrenSekunden

12

Bolzenschuss bei

a)Rindern60

b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15

c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen20

Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (Liegendentblutung)

20 (bei Entblutung im Hängen)

Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren)20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)

30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.