Anlage 2 TierSchlV — (zu § 12 Absatz 6)Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2993)
BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuss bei
a)Rindern60
b)Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c)anderen Tieren oder anderen Schusspositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (Liegendentblutung)
20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache Betäubungsverfahren)20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.