§ 2 TierSchlV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Tier:
jedes lebende Tier;
2.
Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.
Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.
Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.
Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.