§ 2 TierSchlV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Tier:

jedes lebende Tier;

2.

Gatterwild:

in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3.

Küken:

Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;

4.

Betreuen:

das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;

5.

Hausschlachtung:

das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.