Anlage 8a Tier-LMHV — (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a)Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 519)

Zuständige Behörde:

.....

Kennzeichnung der Wildmarke:                                                        

Wildschwein:  Dachs:  

Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:

.....

Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):

.....

.....

.....

.....

Datum und Unterschrift des Jägers

Erlegungsdatum:.....

Abgabe an

.....

(Trichinenlaboratorium)

Zeitpunkt: Datum:.....Uhrzeit:.....

Prüfbericht Nr.: .....

Eingangsdatum: .....Prüfdatum:.....

Methode:

Trichinenlarven nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)

 Referenzverfahren

 Trichomatic

Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte

Großwild verfügt werden darf:

 

Datum: .....Uhrzeit: .....

.....

Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)

__________(amtlicher Stempel)        

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.