§ 9 TermVInfGebV — Verjährung und Erstattung
Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.