§ 5 TermVInfGebV — Transaktionen
(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ sowie „Vermittlungscode anfordern“ in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.
(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.