§ 53 TabStV — Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.