§ 43 TabStV — Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.