§ 50 TabStV — Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.