§ 19e TabakerzV — Unabhängiger Anbieter
Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.