§ 16a TabakerzV — Erhitzte Tabakerzeugnisse

Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1.

gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2.

sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.