§ 16a TabakerzV — Erhitzte Tabakerzeugnisse
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,
1.
gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
2.
sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.