§ 5 SUEV — Sprungdienst

Sprungdienst ist

1.

die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,

2.

der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.