§ 4 SUEV — Springendes Personal der Luftlandetruppen
Soldaten, die
1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind, sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.