§ 16 SUEV — Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.