Eingangsformel STzV

Auf Grund des § 30a Abs. 5 und des § 93 Abs. 2 Nr. 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.