§ 1 STzV — Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.

Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2.

Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3.

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1.

mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

2.

ein pflegebedürftiger sonstiger Angehörigertatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.