§ 10 STzV — Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.