§ 7 StromVKG — Mindestleistung

(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.

(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.