§ 24 StromVKG — Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich.
(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.