§ 41 StromVKG — Sicherungsstelle

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist

1.

für die Gebotssicherheit nach § 42

a)

die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und

b)

der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,

2.

für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und

3.

für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.