§ 57 StromVKG — Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber
1.
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3.
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.