Anlage StrandschutzwerkSicherungsV — (zu § 1 Absatz 2)Schild zur Kennzeichnung der Verbote
(Fundstelle: VkBl. 2016, 439)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.