§ 3 StrandschutzwerkSicherungsV — Befreiungen

Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.