§ 5 StrandschutzwerkSicherungsV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder

3.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.