Anlage StmStbAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 454 - 461)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Gestalten von

kundenorientierten Arbeitsprozessen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten

b)

Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Arbeitsaufgaben anwenden

c)

Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen4

d)

Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

e)

Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigenschaften von Werkstoffen informieren

f)

Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht führen

g)

Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren

h)

den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläutern

i)

Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen4

2Planen, Vorbereiten

und Organisieren von Arbeitsaufgaben

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen

b)

Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz planen und Arbeitsmittel festlegen

c)

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und Zeitaufwand dokumentieren

d)

örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berücksichtigen

e)

Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen

f)

Betriebsanweisungen und technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen4

g)

Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen

h)

Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren

i)

Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen

j)

Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden

k)

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften anwenden

l)

Aufgaben im Team planen und umsetzen

m)

analoge und digitale Medien einsetzen und branchenspezifische Software anwenden

n)

Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichtigen

o)

Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen2

3Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

b)

persönliche Schutzausrüstung verwenden

c)

Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen

d)

Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen

e)

Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten

f)

Wasser- und Energieversorgung veranlassen

g)

Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen

h)

Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten

i)

Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern

j)

Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen

k)

Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen

l)

Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen

m)

Arbeitsplatz übergeben4

4Handhaben und Warten

von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten

b)

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen

c)

Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen und dokumentieren

d)

Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Störungsbeseitigung veranlassen4

5Be- und Verarbeiten von

Metallen, Kunst- und

Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen

b)

Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen

c)

chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, sowie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, auswählen und verarbeiten und Verklebungen durchführen

d)

Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Trennen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten

e)

Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen2

6Herstellen und Bearbeiten

von Werkstücken aus Blöcken und Platten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen

b)

Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen

c)

Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen

d)

Bearbeitungstechniken auswählen und Maße übertragen

e)

Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen

f)

ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen

g)

Oberflächen von Hand und mit handgeführten Maschinen endbearbeiten

h)

bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigungen schützen

i)

ein- und mehrhäuptige Steine herstellen14

j)

Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten

k)

Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten

l)

gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten4

7Herstellen von Profilen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Profile unterscheiden und auswählen

b)

Schablonen herstellen und Formen übertragen

c)

Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten

d)

zusammengesetzte Profile ausarbeiten10

e)

um- und totlaufende Profile ausarbeiten

f)

Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten4

8Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen

b)

Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen

c)

Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen3

9Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen

b)

Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen

c)

vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen

d)

Schriften und Oberflächen farblich fassen

e)

Schriften und Oberflächen vergolden

f)

Metallschriften anbringen8

g)

Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen

h)

Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Techniken ausführen2

10Herstellen von Bauteilen

aus mineralisch gebundenen Materialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen

b)

Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, herstellen und abbauen

c)

Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen

d)

Bindemittel und Zuschläge zuordnen

e)

Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen

f)

Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln4

11Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen

b)

Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbeitungsmethoden auswählen

c)

künstlich hergestellte Steine bearbeiten

d)

künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden

e)

Oberflächen endbearbeiten4

12Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken

(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

a)

Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen

b)

Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen

c)

Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten

d)

Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerkstein, verlegen und Aussparungen herstellen

e)

Werkstücke und Grabmale versetzen12

f)

Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen, auswählen

g)

Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen3

13Einsetzen von

programmierbaren Maschinen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)

a)

Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen

b)

Konstruktionen digital erstellen

c)

Materiallisten und Zuschnittpläne generieren4

d)

Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln

e)

programmierbare Maschinen einrichten

f)

Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkorrekturen vornehmen und Programme abfahren

g)

Programmabläufe überwachen und optimieren

h)

Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen4

14Durchführen von

qualitätssichernden

Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)

a)

eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen

b)

durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren

c)

Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen

d)

zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen

e)

Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten4

f)

Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen

g)

Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

h)

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

i)

Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen

j)

Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten

k)

Kundengespräche bei der Übergabe von fertiggestellten Arbeiten führen

l)

Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren

m)

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen

b)

Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der Planung und Produktion berücksichtigen

c)

Treppenbauteile und Podeste versetzen

d)

Anschlüsse herstellen und Fugen schließen12

2Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden

b)

Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen

c)

Dämmstoffe vorbereiten und einbauen

d)

Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten

e)

Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, verankern und versetzen

f)

Anschlüsse herstellen12

3Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen, gestalten

b)

Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen

c)

Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vorschriften versetzen12

4Instandhalten und

Restaurieren von

Bauwerken und Denkmalen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)

a)

Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen

b)

Voruntersuchungen berücksichtigen

c)

Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen

d)

Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen

e)

erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern

f)

Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen

g)

Dokumentationen durchführen12

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Gestalten und Herstellen

von Formen und Modellen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)

a)

Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen

b)

Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und abgießen

c)

Negativformen herstellen

d)

mehrteilige Formen herstellen

e)

Modelle herstellen und bearbeiten12

2Herstellen von Schriften,

Reliefs und Skulpturen

(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)

a)

Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten

b)

Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren, übertragen

c)

Schrifttexte gestalten und übertragen

d)

Schriften ausführen24

3Instandsetzen und Restaurieren von

Bildhauerarbeiten

(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)

a)

Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zustand von Bildhauerarbeiten feststellen und dokumentieren

b)

Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren

c)

Voruntersuchungen berücksichtigen

d)

Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen sowie Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen

e)

Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen

f)

erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern

g)

Abgüsse von Originalen herstellen

h)

Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktionen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen

i)

Dokumentationen durchführen12

Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung sowie

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend

der gesamten

Ausbildung

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.