Inhaltsübersicht StBVV — Inhaltsübersicht

Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Sinngemäße Anwendung der Verordnung

§ 3Auslagen

§ 4Vergütungsvereinbarung

§ 4aUnterschreiten der gesetzlichen Vergütung

§ 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung

§ 5Mehrere Steuerberater

§ 6Mehrere Auftraggeber

§ 7Fälligkeit

§ 8Vorschuß

§ 9BerechnungZweiter AbschnittGebührenberechnung

§ 10Wertgebühren

§ 11Rahmengebühren

§ 12Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 13Zeitgebühr

§ 14(weggefallen)Dritter AbschnittUmsatzsteuer, Ersatz von Auslagen

§ 15Umsatzsteuer

§ 16Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17Dokumentenpauschale

§ 18Geschäftsreisen

§ 19Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 20Verlegung der beruflichen NiederlassungVierter AbschnittGebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 21Rat, Auskunft, Erstberatung

§ 22Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft

§ 23Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 24Steuererklärungen

§ 25Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

§ 30Selbstanzeige

§ 31BesprechungenFünfter AbschnittGebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 32Einrichtung einer Buchführung

§ 33Buchführung

§ 34Lohnbuchführung

§ 35Abschlußarbeiten

§ 36Steuerliches Revisionswesen

§ 37Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38Erteilung von Bescheinigungen

§ 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche BetriebeSechster AbschnittVergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,

gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 40Anwendung des RechtsanwaltsvergütungsgesetzesSiebenter AbschnittÜbergangsvorschrift

§ 41Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.