§ 13 StBVV — Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.