§ 13 StBVV — Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.

in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,

2.

wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.