§ 37 StBVV — Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

Die Gebühr beträgt für

1.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus
5/10 bis 15/10

2.
die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
2/10 bis 6/10

3.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1
1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.