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Startseite › Gesetze › 1. SprengV › § 12b
1. SprengV
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt I · Anwendungsbereich des Gesetzes
  3. § 1
  4. § 2
  5. § 3 (weggefallen)
  6. § 3a (weggefallen)
  7. § 4
  8. § 5 (weggefallen)
  9. Abschnitt II · Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
  10. § 6
  11. § 6a
  12. § 7
  13. § 8 (weggefallen)
  14. Abschnitt III · Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
  15. § 9
  16. § 10
  17. § 11
  18. § 12
  19. § 12a (weggefallen)
  20. § 12b (weggefallen)
  21. § 12c (weggefallen)
  22. § 13
  23. Abschnitt IV · Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere
  24. § 14
  25. § 15
  26. § 16
  27. § 17
  28. § 18
  29. § 18a (weggefallen)
  30. § 18b
  31. § 18c
  32. § 19
  33. Abschnitt V · Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
  34. § 20
  35. § 21
  36. § 22
  37. § 23
  38. § 24
  39. Abschnitt VI · Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
  40. § 25
  41. § 25a (weggefallen)
  42. § 26
  43. § 27
  44. § 28
  45. Abschnitt VII · Fachkunde und Prüfungsverfahren
  46. § 29
  47. § 30
  48. § 31
  49. Abschnitt VIII · Staatlich anerkannte Lehrgänge
  50. § 32
  51. § 33
  52. § 34
  53. § 35
  54. § 36
  55. § 37
  56. Abschnitt IX · Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
  57. § 38
  58. § 39
  59. § 40
  60. § 40a
  61. Abschnitt X · Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
  62. § 41
  63. § 42
  64. § 43
  65. § 44
  66. Abschnitt XI · Sachverständigenausschuß
  67. § 45
  68. Abschnitt XII · Ordnungswidrigkeiten
  69. § 46
  70. § 47
  71. Abschnitt XIII · Übergangs- und Schlußvorschriften
  72. § 48
  73. § 49
  74. § 50
  75. Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör
  76. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
  77. Anlage 3 (weggefallen)
  78. Anlage 4 Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2
  79. Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
  80. Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 12b 1. SprengV — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 13

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