§ 18b 1. SprengV

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1.

Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2.

Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3.

Zulassungszeichen,

4.

Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5.

Nettomasse,

6.

für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.