§ 18b 1. SprengV
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3.
Zulassungszeichen,
4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5.
Nettomasse,
6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.