Inhaltsübersicht 1. SprengV

Abschnitt I-Anwendungsbereich des Gesetzes

Abschnitt IIAnforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

Abschnitt IIIVerfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Abschnitt IV-Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen  an andere

Abschnitt V-Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

Abschnitt VI-Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

Abschnitt VII-Fachkunde und Prüfungsverfahren

Abschnitt VIII-Staatlich anerkannte Lehrgänge

Abschnitt IXBeseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde

Abschnitt X-Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes

Abschnitt XI-Sachverständigenausschuß

Abschnitt XII-Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt XIII-Übergangs- und Schlußvorschriften

 

Anlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör

Anlage 2Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

Anlage 3(weggefallen)

Anlage 4Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2

Anlage 5Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2

Anlage 6Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)

Anlage 7-Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1

Anlage 8-Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1

Anlage 9-Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2

Anlage 10-Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von  Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4

Anlage 11-Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.