Anlage 2 AGeV — (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1261)

1.

Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.

a)

Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun

b)

Klarheit: typisch - blank, glanzhell

2.

Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)

Punkteskala

 PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung

 54,50 - 5,00hervorragend

 43,50 - 4,49sehr gut

 32,50 - 3,49gut

 21,50 - 2,49zufrieden stellend

 10,50 - 1,49nicht zufrieden stellend

 0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss

des Erzeugnisses

b)Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der

Punktvergabe

Prüfmerkmal:Möglichkeit der Punktvergabe

Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50

Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50

Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50

Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.

Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)

Mindestpunktzahl und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.