§ 12 AGeV — Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1.

wer

a)

entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

b)

entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand“,

c)

entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

d)

entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränkgewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2.

wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.