Eingangsformel SozSichAbkGBRDVbgV
Auf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.