§ 1 SozSichAbkGBRDVbgV

Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die

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Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,

und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die

-

Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,

bestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.