§ 8 SKAG Berlin

Die Bundespostbetriebskrankenkasse kann ihren Bereich auf das Land Berlin erstrecken, wenn die Mehrheit der für die Bundespostbetriebskrankenkasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im Land Berlin und die Landespostdirektion Berlin zustimmen. Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 245 und 246 der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit die Bundesrepublik Deutschland.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.