§ 5 SKAG Berlin
Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die dem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit eine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist, auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin über.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.