§ 6 SKAG Berlin

Die Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine Ortskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichsversicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung "Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin".

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.