§ 18 SGleiG — Zweck
Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. Das Erreichen der Zielvorgaben des Plans und die Umsetzung der hierfür im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind Führungsaufgabe. Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Führungsaufgaben haben insoweit eine besondere Verpflichtung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.