§ 11 SGleiG — Dienstliche Rahmenbedingungen
Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,
1.
die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und
2.
die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:
a)
Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten und
b)
Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.