§ 11 SGleiG — Dienstliche Rahmenbedingungen

Bei der Gestaltung des Dienstes sollen, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen,

1.

die besonderen Belange der Personen mit Familien- und Pflegeaufgaben berücksichtigt werden und

2.

die folgenden Flexibilisierungsmodelle angeboten werden:

a)

Modelle zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten und

b)

Modelle zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.