§ 50 SGB 12 — Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

1.

ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

2.

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3.

Pflege in einer stationären Einrichtung und

4.

häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegepersongeleistet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.