§ 50 SGB 12 — Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
1.
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3.
Pflege in einer stationären Einrichtung und
4.
häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegepersongeleistet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.