§ 6 SGB2§48aFKV — Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres

Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.

die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2.

die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat

3.

die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4.

die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.