§ 4 SGB2§48aFKV — Verringerung der Hilfebedürftigkeit

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1.

die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

2.

die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres

3.

die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.

die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.