§ 8 SeeSchMeldPortalG — Nutzung des Meldeportals durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe
1.
landesrechtlicher Vorschriften oder
2.
unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zusteht,mitzuteilen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.