§ 6 SeeSchMeldPortalG — Abgeben von Meldungen über das Meldeportal
Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbesuch wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt muss der Meldende die Anlaufreferenznummer angeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.