§ 2 SeeSchMeldPortalG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

elektronische Abgabe

die Übertragung einer zu meldenden Information durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zentralen Meldeportals oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt;

2.

Meldung

eine Information, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe

a)

bundesrechtlicher Vorschriften oder

b)

unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den der Bund eine Befugnis zur Gesetzgebung hat oder in Anspruch nehmen kann,

(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal mitgeteilt wird;

3.

Schiff

jedes seegehende Fahrzeug;

4.

Zentrales Meldeportal des Bundes

das von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete und betriebene technische System (Meldeportal);

5.

Hafenbesuch

der Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem Hafen;

6.

Empfangende Stelle

die Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Verwendung erhält;

7.

Anlaufreferenznummer

die durch das Zentrale Meldeportal generierte eindeutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland dient;

8.

Meldender

diejenige natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;

9.

Nachrichteneingang

eine von der empfangenden Stelle eingerichtete und betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldungen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.