§ 47 SVertO — Verzeichnis der Ansprüche
Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D gegliedert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und Ansprüchen wegen Sachschäden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.