§ 33 SVertO — Zurückbehaltung bei der Verteilung

Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Verlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, welche der Haftungssumme nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.